© PSYCHOTHERAPIE 07.12.2001
Medi-Verbund scheitert: Schelte vom Landessozialgericht in Stuttgart für
KVNW-Vorsitzenden Dr. Werner Baumgärtner
Im Interview
Rechtsanwalt Dr. Joachim B. Steck über den LSG-Beschluss zu KVNW und Medi-Verbund
VON REINHILD SONNENSCHEIN
Erwartungsgemäß verurteilte das Landessozialgericht Baden-Württemberg am
14.08.2001 die Kassenärztliche Vereinigung Nord-Württemberg (KVNW) dazu, Unterstützung und
Beteiligung am Medi-Verbund "unverzüglich" zu beenden.
Der Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung Nord-Württemberg (KVNW)
und deren Beteiligung am Medi-Verbund verletzt Grundrechte der Ärzte und Psychotherapeuten,
die Zwangsmitglied der KVNW sind. Diese Feststellung traf das Landessozialgericht
Baden-Württemberg in einem unanfechtbaren Beschluss des einstweiligen Rechtsschutzes am
14.08.2001 (L 5 KA 5097/00 ER-B). PSYCHOTHERAPIE unterhielt sich mit Rechtsanwalt Dr.
Joachim B. Steck, Stuttgart, der Dietmar G. Luchmann in einer Klage gegen die
Kassenärztliche Vereinigung Nord-Württemberg und deren Missbrauch durch den Vorstand unter
Führung der Dres. Werner Baumgärtner und Norbert Metke für die rechtswidrigen Aktivitäten im
Medi-Verbund vertritt.
Rechtsanwalt Dr. jur. Joachim
B. Steck ist Partner der im Arztrecht, Medizinrecht und Kassenarztrecht tätigen Anwaltssozietät
Klammt-Asprion & Steck in Stuttgart. Bevor er sich 1997 als Rechtsanwalt mit dem
Schwerpunkt Vertragsarztrecht selbständig machte, war er als Jurist bei der Kassenärztlichen
Vereinigung Südwürttemberg tätig. Ein Schwerpunkt seiner anwaltlichen Tätigkeit ist der
Bereich der ärztlichen Kooperationsformen sowie das Arztstrafrecht. Er promovierte über
"Strittige Behandlungsmethoden in der gesetzlichen Krankenversicherung". Rechtsanwalt Dr.
jur. Joachim B. Steck ist u. a. Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Medizinrecht und
Strafrecht im Deutschen Anwaltsverein.
PSYCHOTHERAPIE: In einem Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes hat das Landessozialgericht die Kassenärztliche Vereinigung Nord-Württemberg jetzt dazu verpflichtet, ihre
Beteiligung am Medi-Verbund unverzüglich zu beenden. Welche Bedeutung hat dieser Beschluss?
Dr. Joachim
B. Steck: Im Streit um die Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigung Nord-Württemberg an dem Ärztenetz "Medi-Verbund"
liegt nunmehr auch die gerichtliche Entscheidung in zweiter Instanz vor. Hatte bereits das
Sozialgericht Stuttgart der KVNW im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, ihre Rechte
als Gesellschafterin an der Medi-Verbund GmbH und deren Regionalgesellschaften auszuüben,
hat nunmehr das Landessozialgericht Baden-Württemberg in zweiter Instanz darüber hinaus beschlossen, dass die KVNW bis zur
Entscheidung in der Hauptsache ihre gesellschaftsrechtliche Beteiligung an dem Medi-Verbund
vollständig aufgeben muss. Außerdem hat es die Kassenärztliche Vereinigung zu unterlassen, die Medi-Gesellschaften
mit werbenden Aussagen zu unterstützen.
Worauf gründet das Landessozialgericht seine Entscheidung?
Dr. Joachim
B. Steck: Das Landessozialgericht hat seinen sehr ausführlichen Beschluss gleich auf drei
verschiedene Begründungsschienen gestützt, die jede bereits für sich genommen das Ergebnis trägt:
Erstens sei es schon verfassungsrechtlich unzulässig, dass sich eine Kassenärztliche Vereinigung - von eng begrenzten
Ausnahmefällen abgesehen - an Einrichtungen, Gesellschaften oder Gemeinschaften von
Vertragsärzten beteiligt. Zweitens gebe es für die gesellschaftsrechtliche Beteiligung einer
KV an einem Ärzteverbund keine ausreichende gesetzliche Grundlage und drittens verstoße auch
die konkrete Beteiligung der KVNW an dem Ärztenetz "Medi-Verbund" insbesondere aufgrund der
vorherrschenden Stellung der Vertragsärztlichen Vereinigung Nord-Württemberg in diesem Verbund gegen
Grundrechte der Beschwerde führenden Ärzte.
Das LSG entschied zunächst nur im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens. Mit welcher Entscheidung
rechnen Sie in der Hauptsache?
Dr. Joachim
B. Steck: Nach meiner Einschätzung wird im Ergebnis keine andere
Entscheidung getroffen werden können. Hierzu sind die Grundrechtsverletzungen zu
eindeutig.
Trotzdem rührten Werner Baumgärtner und Norbert Metke für ihre
"Biertisch-Idee", wie der MEDI-Report den rechtswidrigen Medi-Verbund am 18.11.2000 nannte,
weiter die Werbetrommel.
Dr. Joachim
B. Steck: Dies ist unzulässig. Den Medi-Verbund durch die Verbreitung werbender
Aussagen zu fördern, ist der Kassenärztlichen Vereinigung vom Gericht ebenfalls untersagt worden. Damit überschreitet die KV ihre Kompetenz
und nimmt Aufgaben wahr, die von ihrem Aufgabenbereich nicht mehr gedeckt sind. Da sich die
KV an dem Medi-Verbund nicht beteiligen darf, ist es ihr unter Gleichheitsgesichtspunkten
auch verwehrt, die Chancen dieses Verbundes werbend herauszustellen und die Nachteile eines
anderen Verbundes hervorzuheben.
Betrachtet man die Äußerungen von Werner Baumgärtner zum Medi-Verbund, so
gewinnt man den Eindruck, dass Ärzte, Psychotherapeuten und Öffentlichkeit durch die
Fanatiker vom Medi-Verbund ohne Scham und Skrupel getäuscht wurden.
Dr. Joachim
B. Steck: In der Tat gab es eine besondere Schelte vom Gericht für den Umstand,
dass sowohl die Kassenärztliche Vereinigung Nord-Württemberg als auch der Medi-Verbund bis zuletzt in der Öffentlichkeit den
Eindruck aufrecht erhalten haben, die Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigung an den
Gesellschaften im Medi-Verbund sei rechtlich völlig unproblematisch. Der Beschluss des
Landessozialgerichts dürfte deshalb vor allem diejenigen Mitglieder der KVNW überraschen,
die den Initiatoren vom Medi-Verbund bisher uneingeschränkt ihren Glauben und ihr Vertrauen
geschenkt haben. Wurde doch fast schon gebetsmühlenartig behauptet, die Beteiligung der KVNW
an dem Medi-Verbund sei eindeutig rechtens. Diese Darstellung der Funktionäre von
Kassenärztlicher Vereinigung und Medi-Verbund war erkennbar falsch. Das hat das
Landessozialgericht deutlich gerügt.
Der Berufsverband der Allgemeinärzte Deutschlands nannte das
Medi-Vertragswerk eine "Entrechtungserklärung". Was empfehlen Sie Ärzten und
Psychotherapeuten, die bei ihrem Beitritt zum Medi-Verbund unterschrieben haben, kein
Gericht zu bemühen, wenn sie aus irgend einem Grunde benachteiligt sind?
Dr. Joachim
B. Steck: Das gesamte Vertragswerk des Praxisverbundes und insbesondere seine
Disziplinarordnung ist davon geprägt, dass statt einer Überprüfung durch die staatlichen
Gerichte ein Schiedsgericht das letzte Wort hat. Ich habe erhebliche Zweifel, dass den
Ärzten und Psychotherapeuten im Medi-Verbund bewusst ist, worauf sie sich mit ihrer
Unterschrift unter ein Vertragswerk eingelassen haben, das ihre Mitbestimmungsrechte und
ihren Rechtsschutz derart unnötig beschneidet. Durch die Vereinbarung lediglich eines
Schiedsgerichtsverfahrens in allen Bereichen wird der Rechtsschutz im Medi-Verbund erheblich
geschwächt. Es bedarf keiner großen Fantasie, um sich vorzustellen, welche Konsequenzen aus
der Beschränkung auf die einzige Instanz eines Schiedsgerichtes bei einer nach dem
Medi-Vertragswerk gleichzeitig als praktisch unangreifbar zu betrachtenden Position der
Geschäftsführung resultieren könnten.
Sie glauben also, jene Ärzte und Psychotherapeuten, die dem Medi-Verbund
vielfach im Gründungsjahr beigetreten sind, haben die Konsequenzen nicht ausreichend
bedacht?
Dr. Joachim
B. Steck: Das ist anzunehmen. Die Konsequenzen sind für die betroffenen Ärzte und
Psychotherapeuten, die den zwar mitunter langwierigen, aber immerhin verlässlichen Rechtsweg
über die Gerichte bis zum Bundesverfassungsgericht in ihrem Rechtsverständnis verankert
haben, vermutlich im Vorhinein kaum vorstellbar. In einem Beitrag vom 5. Juni 2000 konnte
sich die Ärzte-Zeitung den Eintritt von Ärzten in den Medi-Verbund nur damit erklären, "weil sie
die Verträge vermutlich nicht genau studiert haben. Das sollte nachgeholt und bei
Verständnisfragen ruhig einmal ein Vertragsanwalt konsultiert werden", empfahl der Autor.
Für den künftigen Wettbewerb im Gesundheitswesen sind jene Ärzte und Psychotherapeuten
besser gerüstet, die Qualität, Wirtschaftlichkeit und Patientenorientierung zu verbinden
vermögen. Jene, die sich in den Kartellstrukturen eines kranken Gesundheitssystems
festkrallen, werden mit der Zerschlagung dieses Kartells untergehen.
Welche Perspektive bietet dieser Beschluss für Ärzte und Psychotherapeuten?
Dr. Joachim
B. Steck: Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat die Verpflichtung der Kassenärztlichen
Vereinigung hervorgehoben, alle Ärztenetze gleich zu behandeln. Das entspricht nicht nur dem Grundgesetz, sondern auch dem Willen
des Gesetzgebers. Denn das Gesetz sieht bereits jetzt die Möglichkeit vor, dass
Ärzte und Psychotherapeuten auch ohne die Beteiligung ihrer Kassenärztlichen Vereinigung mit den Krankenkassen Verträge schließen
können. Wie man dies politisch bewertet, ist eine Sache. Eine andere ist es, auf eine Änderung des Rechts
hinzuwirken, wenn man mit diesem Gesetz nicht einverstanden ist. Da wir in einem Rechtsstaat leben,
kann es keinesfalls eine Lösung sein, das Gesetz zu brechen. Die Rechtslage ist
insoweit eindeutig: Für Ärzte und Psychotherapeuten steht mit der integrierten Versorgung das Tor zum Wettbewerb bereits offen. Sie
brauchen nur den Mut und die Entschlossenheit, um selbstbewusst hindurch zu schreiten.
Wie wird es nun weitergehen mit der integrierten Versorgung?
Dr. Joachim
B. Steck: Es sind mindestens drei entscheidende Faktoren, die diese Frage in Zukunft
beantworten werden: Der Gesetzgeber, die Gerichte, aber auch die Macht des
Faktischen. Die integrierte Versorgung wirft in der Tat viele rechtliche Fragen
auf, die es zu beantworten gilt. Die Rolle der Kassenärztlichen Vereinigung im Rahmen der integrierten
Versorgung ist nach dem Gesetz nicht völlig klar. Um so mehr wird es die Aufgabe
der Gerichte sein, Rechtsklarheit zu schaffen. Der vorliegende Beschluss vom Landessozialgericht Baden-Württemberg hat hierzu
beigetragen.
Lesen Sie hier den ausführlichen Bericht zur Entscheidung des Landessozialgericht
in Stuttgart über den Medi-Verbund.
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