© PSYCHOTHERAPIE 07.12.2001
Medi-Verbund scheitert: Schelte vom Landessozialgericht in Stuttgart für KVNW-Vorsitzenden Dr. Werner BaumgärtnerIm Interview Rechtsanwalt Dr. Joachim B. Steck über den LSG-Beschluss zu KVNW und Medi-Verbund
VON REINHILD SONNENSCHEIN
Erwartungsgemäß verurteilte das Landessozialgericht Baden-Württemberg am 14.08.2001 die Kassenärztliche Vereinigung Nord-Württemberg (KVNW) dazu, Unterstützung und Beteiligung am Medi-Verbund "unverzüglich" zu beenden. Der Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung Nord-Württemberg (KVNW) und deren Beteiligung am Medi-Verbund verletzt Grundrechte der Ärzte und Psychotherapeuten, die Zwangsmitglied der KVNW sind. Diese Feststellung traf das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einem unanfechtbaren Beschluss des einstweiligen Rechtsschutzes am 14.08.2001 (L 5 KA 5097/00 ER-B). PSYCHOTHERAPIE unterhielt sich mit Rechtsanwalt Dr. Joachim B. Steck, Stuttgart, der Dietmar G. Luchmann in einer Klage gegen die Kassenärztliche Vereinigung Nord-Württemberg und deren Missbrauch durch den Vorstand unter Führung der Dres. Werner Baumgärtner und Norbert Metke für die rechtswidrigen Aktivitäten im Medi-Verbund vertritt.
Rechtsanwalt Dr. jur. Joachim B. Steck ist Partner der im Arztrecht, Medizinrecht und Kassenarztrecht tätigen Anwaltssozietät Klammt-Asprion & Steck in Stuttgart. Bevor er sich 1997 als Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt Vertragsarztrecht selbständig machte, war er als Jurist bei der Kassenärztlichen Vereinigung Südwürttemberg tätig. Ein Schwerpunkt seiner anwaltlichen Tätigkeit ist der Bereich der ärztlichen Kooperationsformen sowie das Arztstrafrecht. Er promovierte über "Strittige Behandlungsmethoden in der gesetzlichen Krankenversicherung". Rechtsanwalt Dr. jur. Joachim B. Steck ist u. a. Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Medizinrecht und Strafrecht im Deutschen Anwaltsverein.
PSYCHOTHERAPIE: In einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat das Landessozialgericht die Kassenärztliche Vereinigung Nord-Württemberg jetzt dazu verpflichtet, ihre Beteiligung am Medi-Verbund unverzüglich zu beenden. Welche Bedeutung hat dieser Beschluss?
Dr. Joachim B. Steck: Im Streit um die Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigung Nord-Württemberg an dem Ärztenetz "Medi-Verbund" liegt nunmehr auch die gerichtliche Entscheidung in zweiter Instanz vor. Hatte bereits das Sozialgericht Stuttgart der KVNW im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, ihre Rechte als Gesellschafterin an der Medi-Verbund GmbH und deren Regionalgesellschaften auszuüben, hat nunmehr das Landessozialgericht Baden-Württemberg in zweiter Instanz darüber hinaus beschlossen, dass die KVNW bis zur Entscheidung in der Hauptsache ihre gesellschaftsrechtliche Beteiligung an dem Medi-Verbund vollständig aufgeben muss. Außerdem hat es die Kassenärztliche Vereinigung zu unterlassen, die Medi-Gesellschaften mit werbenden Aussagen zu unterstützen.
Worauf gründet das Landessozialgericht seine Entscheidung?
Dr. Joachim B. Steck: Das Landessozialgericht hat seinen sehr ausführlichen Beschluss gleich auf drei verschiedene Begründungsschienen gestützt, die jede bereits für sich genommen das Ergebnis trägt: Erstens sei es schon verfassungsrechtlich unzulässig, dass sich eine Kassenärztliche Vereinigung - von eng begrenzten Ausnahmefällen abgesehen - an Einrichtungen, Gesellschaften oder Gemeinschaften von Vertragsärzten beteiligt. Zweitens gebe es für die gesellschaftsrechtliche Beteiligung einer KV an einem Ärzteverbund keine ausreichende gesetzliche Grundlage und drittens verstoße auch die konkrete Beteiligung der KVNW an dem Ärztenetz "Medi-Verbund" insbesondere aufgrund der vorherrschenden Stellung der Vertragsärztlichen Vereinigung Nord-Württemberg in diesem Verbund gegen Grundrechte der Beschwerde führenden Ärzte.
Das LSG entschied zunächst nur im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens. Mit welcher Entscheidung rechnen Sie in der Hauptsache?
Dr. Joachim B. Steck: Nach meiner Einschätzung wird im Ergebnis keine andere Entscheidung getroffen werden können. Hierzu sind die Grundrechtsverletzungen zu eindeutig.
Trotzdem rührten Werner Baumgärtner und Norbert Metke für ihre "Biertisch-Idee", wie der MEDI-Report den rechtswidrigen Medi-Verbund am 18.11.2000 nannte, weiter die Werbetrommel.
Dr. Joachim B. Steck: Dies ist unzulässig. Den Medi-Verbund durch die Verbreitung werbender Aussagen zu fördern, ist der Kassenärztlichen Vereinigung vom Gericht ebenfalls untersagt worden. Damit überschreitet die KV ihre Kompetenz und nimmt Aufgaben wahr, die von ihrem Aufgabenbereich nicht mehr gedeckt sind. Da sich die KV an dem Medi-Verbund nicht beteiligen darf, ist es ihr unter Gleichheitsgesichtspunkten auch verwehrt, die Chancen dieses Verbundes werbend herauszustellen und die Nachteile eines anderen Verbundes hervorzuheben.
Betrachtet man die Äußerungen von Werner Baumgärtner zum Medi-Verbund, so gewinnt man den Eindruck, dass Ärzte, Psychotherapeuten und Öffentlichkeit durch die Fanatiker vom Medi-Verbund ohne Scham und Skrupel getäuscht wurden.
Dr. Joachim B. Steck: In der Tat gab es eine besondere Schelte vom Gericht für den Umstand, dass sowohl die Kassenärztliche Vereinigung Nord-Württemberg als auch der Medi-Verbund bis zuletzt in der Öffentlichkeit den Eindruck aufrecht erhalten haben, die Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigung an den Gesellschaften im Medi-Verbund sei rechtlich völlig unproblematisch. Der Beschluss des Landessozialgerichts dürfte deshalb vor allem diejenigen Mitglieder der KVNW überraschen, die den Initiatoren vom Medi-Verbund bisher uneingeschränkt ihren Glauben und ihr Vertrauen geschenkt haben. Wurde doch fast schon gebetsmühlenartig behauptet, die Beteiligung der KVNW an dem Medi-Verbund sei eindeutig rechtens. Diese Darstellung der Funktionäre von Kassenärztlicher Vereinigung und Medi-Verbund war erkennbar falsch. Das hat das Landessozialgericht deutlich gerügt.
Der Berufsverband der Allgemeinärzte Deutschlands nannte das Medi-Vertragswerk eine "Entrechtungserklärung". Was empfehlen Sie Ärzten und Psychotherapeuten, die bei ihrem Beitritt zum Medi-Verbund unterschrieben haben, kein Gericht zu bemühen, wenn sie aus irgend einem Grunde benachteiligt sind?
Dr. Joachim B. Steck: Das gesamte Vertragswerk des Praxisverbundes und insbesondere seine Disziplinarordnung ist davon geprägt, dass statt einer Überprüfung durch die staatlichen Gerichte ein Schiedsgericht das letzte Wort hat. Ich habe erhebliche Zweifel, dass den Ärzten und Psychotherapeuten im Medi-Verbund bewusst ist, worauf sie sich mit ihrer Unterschrift unter ein Vertragswerk eingelassen haben, das ihre Mitbestimmungsrechte und ihren Rechtsschutz derart unnötig beschneidet. Durch die Vereinbarung lediglich eines Schiedsgerichtsverfahrens in allen Bereichen wird der Rechtsschutz im Medi-Verbund erheblich geschwächt. Es bedarf keiner großen Fantasie, um sich vorzustellen, welche Konsequenzen aus der Beschränkung auf die einzige Instanz eines Schiedsgerichtes bei einer nach dem Medi-Vertragswerk gleichzeitig als praktisch unangreifbar zu betrachtenden Position der Geschäftsführung resultieren könnten.
Sie glauben also, jene Ärzte und Psychotherapeuten, die dem Medi-Verbund vielfach im Gründungsjahr beigetreten sind, haben die Konsequenzen nicht ausreichend bedacht?
Dr. Joachim B. Steck: Das ist anzunehmen. Die Konsequenzen sind für die betroffenen Ärzte und Psychotherapeuten, die den zwar mitunter langwierigen, aber immerhin verlässlichen Rechtsweg über die Gerichte bis zum Bundesverfassungsgericht in ihrem Rechtsverständnis verankert haben, vermutlich im Vorhinein kaum vorstellbar. In einem Beitrag vom 5. Juni 2000 konnte sich die Ärzte-Zeitung den Eintritt von Ärzten in den Medi-Verbund nur damit erklären, "weil sie die Verträge vermutlich nicht genau studiert haben. Das sollte nachgeholt und bei Verständnisfragen ruhig einmal ein Vertragsanwalt konsultiert werden", empfahl der Autor. Für den künftigen Wettbewerb im Gesundheitswesen sind jene Ärzte und Psychotherapeuten besser gerüstet, die Qualität, Wirtschaftlichkeit und Patientenorientierung zu verbinden vermögen. Jene, die sich in den Kartellstrukturen eines kranken Gesundheitssystems festkrallen, werden mit der Zerschlagung dieses Kartells untergehen.
Welche Perspektive bietet dieser Beschluss für Ärzte und Psychotherapeuten?
Dr. Joachim B. Steck: Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat die Verpflichtung der Kassenärztlichen Vereinigung hervorgehoben, alle Ärztenetze gleich zu behandeln. Das entspricht nicht nur dem Grundgesetz, sondern auch dem Willen des Gesetzgebers. Denn das Gesetz sieht bereits jetzt die Möglichkeit vor, dass Ärzte und Psychotherapeuten auch ohne die Beteiligung ihrer Kassenärztlichen Vereinigung mit den Krankenkassen Verträge schließen können. Wie man dies politisch bewertet, ist eine Sache. Eine andere ist es, auf eine Änderung des Rechts hinzuwirken, wenn man mit diesem Gesetz nicht einverstanden ist. Da wir in einem Rechtsstaat leben, kann es keinesfalls eine Lösung sein, das Gesetz zu brechen. Die Rechtslage ist insoweit eindeutig: Für Ärzte und Psychotherapeuten steht mit der integrierten Versorgung das Tor zum Wettbewerb bereits offen. Sie brauchen nur den Mut und die Entschlossenheit, um selbstbewusst hindurch zu schreiten.
Wie wird es nun weitergehen mit der integrierten Versorgung?
Dr. Joachim B. Steck: Es sind mindestens drei entscheidende Faktoren, die diese Frage in Zukunft beantworten werden: Der Gesetzgeber, die Gerichte, aber auch die Macht des Faktischen. Die integrierte Versorgung wirft in der Tat viele rechtliche Fragen auf, die es zu beantworten gilt. Die Rolle der Kassenärztlichen Vereinigung im Rahmen der integrierten Versorgung ist nach dem Gesetz nicht völlig klar. Um so mehr wird es die Aufgabe der Gerichte sein, Rechtsklarheit zu schaffen. Der vorliegende Beschluss vom Landessozialgericht Baden-Württemberg hat hierzu beigetragen.
Lesen Sie hier den ausführlichen Bericht zur Entscheidung des Landessozialgericht in Stuttgart über den Medi-Verbund.
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