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Provokation
der KÄBV? Psychotherapie-Punktwert von 6,8 Pfennig verletzt
den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verteilungsgerechtigkeit
Stuttgart
(24.01.2000) - Die letzte Verhandlungsrunde zwischen der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung (KÄBV) und den Spitzenverbänden der
Krankenkassen zur Rettung der Psychotherapie-Honorare scheiterte
am 22.12.1999 an der unnachgiebigen Haltung der Krankenkassen. Das
für den 20.01.2000 vorgesehene Gespräch sagte die KÄBV wegen
Aussichtslosigkeit selbst ab. Ob es überhaupt noch zu weiteren
Gesprächen kommt, ist derzeit nicht absehbar. Und da - bis auf
wenige Ausnahmen - trotz des klaren Urteils
des Bundessozialgerichts (BSG) vom 25.08.1999, welches den
Psychotherapeuten einen Punktwert von 10 Pfennig zugemessen hat,
auch die Aufsichtsbehörden der Länder untätig bleiben, die für
die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Stützungsmaßnahmen
zuständig sind, wird die finanzielle Misere nicht nur des Jahres
1999, sondern auch des laufenden Jahres voll auf dem Rücken der
Psychotherapeuten ausgetragen.
Der Bewertungsausschuss muss nun bis Ende Februar 2000 nach der Maßgabe
des § 87 SGB V Kriterien für die Trennung der ärztlichen
Gesamtvergütung in ein Facharzt- und ein Hausarztbudget
entwickelt haben. Sowohl eine angemessene Vergütung der
psychotherapeutischen Leistungen, die nach der gesetzlichen
Vorgabe (§ 85 SGB V) und nach der jüngsten BSG-Rechtsprechung
gefordert ist, als auch die Finanzierung neuer Leistungen - wie z.
B. der Soziotherapie - geht dann voll zu Lasten der
Facharztgruppen.
Bereits auf der KÄBV-Vertreterversammlung am 15.01.2000 in Berlin
wurde deshalb die Absicht angekündigt, die Ausgaben für
Psychotherapie abzusenken. Der vom Bundessozialgericht
festgestellte Kostensatz für eine psychotherapeutische Praxis von
40,2 Prozent wird dabei angezweifelt. Ein entsprechender Antrag
des Vorsitzenden der Trierer Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV),
Sauermann, so war berichtet worden, wurde auf der KÄBV-Vertreterversammlung
bereits gestellt.
"Mit der überzeugenden Herausstellung des Gebots der
Verteilungsgerechtigkeit hat das BSG den für die kassenärztliche
Versorgung Verantwortlichen letztlich ins Stammbuch geschrieben,
dass das Sankt-Florians-Prinzip im Vergütungssystem ausgedient
hat und in der Zukunft ein größeres Maß an Gerechtigkeit und
Solidarität maßgeblich sein muss." So fasste Rechtsanwalt
Dr. Michael Kleine-Cosack in seinem ausführlichen
Kommentar auf diesen Seiten das Urteil des
Bundssozialgerichtes vom 25.08.1999 zusammen. Bei der
Psychotherapie, die festen Zeitvorgaben folge und der
Genehmigungshoheit der Krankenkassen unterliege, so das oberste
deutsche Sozialgericht in seinem Urteil B 6 KA 14 98R, "besteht
... derzeit grundsätzlich ein Anspruch auf Honorierung dieser
Leistungen mit einem Punktwert von mindestens 10,0 Pf."
(Hervorhebung von der Red.).
Ein der Redaktion vorliegender "Beschlussantrag Teil C,
Beschluss des Bewertungsausschusses gemäß § 85 Abs. 4a SGB V
(GKV GR 2000) zur Anwendung von § 85 Abs. 4 Satz 4 SGB V (GKV GR
2000) mit Wirkung zum 1. Januar 2000" der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung (KÄBV) belegt jedoch, dass die verantwortlichen
Funktionäre der Kassenärztlichen Vereinigungen dieses Urteil des
BSG völlig übergehen und die Psychotherapeuten wie bisher nach
dem Mehrheitsprinzip ohne Minderheitenschutz mit einer
haarsträubenden und verfassungswidrigen Honorierung abspeisen
wollen. Dieser Antrag an den Bewertungsausschuss, der freilich
noch nicht verabschiedet ist, darf wohl als die auf der außerordentlichen
Vertreterversammlung der KÄBV am 15.01.2000 angekündigte schärfere
Gangart des neuen KÄBV-Vorstandes angesehen werden - freilich in
die völlig falsche Richtung:
"Die angemessene Höhe der Vergütung psychotherapeutischer
Leistungen des Abschnittes G IV des EBM ist abhängig von der
Umsatz- und Ertragsentwicklung im gesamten vertragsärztlichen
Bereich", heißt es in diesem Beschlussantrag der KÄBV. Und
weiter: "Die Entwicklung der Vergütungen ärztlicher
Leistungen ist als Folge der strikten Begrenzung des Anstiegs der
Gesamtvergütungen für alle vertragsärztlichen Leistungen sowie
des Anstiegs der Menge der erbrachten Leistungen und des Zugangs
weiterer Vertragsärzte und -psychotherapeuten rückläufig. Daher
kann die Höhe des festzusetzenden Punktwertes nur in Abhängigkeit
von der Ertrags- und Umsatzsituation eines vergleichbaren
Facharztes für Allgemeinmedizin in der hausärztlichen Versorgung
ermittelt werden."
Diese Argumentation der KÄBV stellt die Begründung des
Bundessozialgerichtes völlig auf den Kopf: "Der Senat hat in
seinem Urteil vom 20. Januar 1999 (BSGE 83, 205 ff = SozR 3-2500
§ 85 Nr 29 ) Grundsätze zur Anwendung des § 85 Abs 4 SGB V bei
der Überprüfung von HVMen entwickelt, die die Honorierung der
zeitgebundenen psychotherapeutischen Leistungen nach Abschnitt G
IV EBM-Ä betreffen, soweit diese von überwiegend bzw ausschließlich
psychotherapeutisch tätigen Ärzten erbracht werden. Danach kann
das dem Gebot der Honorarverteilungsgerechtigkeit innewohnende
Differenzierungsgebot verletzt sein, wenn die Honorierung aller ärztlichen
Leistungen nach einem einheitlichen Punktwert infolge eines
starken Anstiegs der Menge der abgerechneten Punkte zu einem
massiven Absinken des Punktwertes und als dessen Konsequenz zu
einer schwerwiegenden Benachteiligung einer Arztgruppe führt, die
wegen der strikten Zeitgebundenheit der von ihr erbrachten
Leistungen die Leistungsmenge - im Unterschied zu anderen
Arztgruppen - nicht ausweiten kann. Der Senat hat weiter ausgeführt,
daß eine Handlungs- und Korrekturpflicht der KÄV auf jeden Fall
dann besteht, wenn der vertragsärztliche Umsatz voll
ausgelasteter psychotherapeutisch tätiger Ärzte, soweit sie überwiegend
oder ausschließlich zeitabhängige und seitens der Krankenkasse
genehmigungsbedürftige Leistungen erbringen, erheblich sogar
hinter dem durchschnittlichen Praxisüberschuß (Umsatz aus
vertragsärztlicher Tätigkeit abzüglich Kosten) vergleichbarer
Arztgruppen zurückbleibt (BSGE 83, 205, 213 = SozR 3-2500 § 85
Nr 29 S 220)."
Das Bundessozialgericht fährt in der Begründung zu seinem Urteil
vom 25.08.1999 fort: "Hierüber hinaus ist die KÄV kraft
ihres Sicherstellungsauftrags (auch) im Rahmen der
Honorarverteilung gehalten, einer signifikanten Benachteiligung
der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte
entgegenzuwirken. Im vorliegenden Fall kann die KÄV dieser
Verpflichtung im hier maßgeblichen Zeitraum nur dadurch Rechnung
tragen, daß sie den Punktwert für psychotherapeutische
Leistungen auf 10,0 Pf stützt." Soweit die klaren Worte der
obersten Sozialrichter.
Die Empfehlungen, die dieser Beschlussantrag der KÄBV beinhaltet,
werden von den Psychotherapeuten wohl nur als Provokation
empfunden werden können. "Die Kassenärztlichen
Vereinigungen sollen gemäß § 85 Abs. 4 Satz 4 daher einen
Punktwert ausschließlich für die zeitgebundenen Leistungen des
Abschnitts G IV des EBM für ausschließlich psychotherapeutisch tätige
Vertragsärzte und -therapeuten festsetzen, der sich wie folgt für
das Jahr 2000 errechnet", heißt es im Beschlussantrag:
"Die Kassenärztliche Vereinigung berechnet für das Jahr
1998 den Sollumsatz eines ausschließlich psychotherapeutisch tätigen
Vertragsarztes bzw. -therapeuten in DM und stellt diesen zur
Ermittlung des festzusetzenden Punktwertes einem fiktiven
Leistungsbedarf in Höhe von 2.244.600 Punkten gegenüber. Der
Sollumsatz eines ausschließlich psychotherapeutisch tätigen
Vertragsarztes bzw. -therapeuten errechnet sich aus der Addition
des einem Facharztes für Allgemeinmedizin in der hausärztlichen
Versorgung in 1998 zur Verfügung stehenden Ertrages aus Einkünften
der GKV mit den Betriebsausgaben in DM in 1998 eines ausschließlich
psychotherapeutisch tätigen Vertragsarztes bzw. -therapeuten. Die
Betriebsausgaben in DM eines ausschließlich psychotherapeutisch tätigen
Vertragsarztes bzw. -therapeuten errechnen sich aus dem
durchschnittlichen IST-Umsatz des Jahres 1998 dieser Arztgruppe,
je Arzt in DM, multipliziert mit dem bundesdurchschnittlichen
Kostensatz dieser Arztgruppe gemäß Anlage 3 zu den Allgemeinen
Bestimmungen A l, Teil B, des EBM."
In einer Erläuterung zu dem "Beschlussantrag Teil C des
Bewertungsausschusses gem. § 85 Abs. 4a SGB V" sieht die Beispielrechnung
der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für eine KÄV X wie folgt
aus:
Durchschn.
IST-Umsatz eines ausschl. psychotherapeutisch tätigen
Vertragsarztes bzw. -therapeuten in 1998
|
|
73.187 DM |
davon 40,2 % Betriebsausgaben gemäß Anlage 3
der Allg. Best. A I, Teil B
|
|
29.421 DM |
+ Ertrag (GKV) aus vertragsärztlicher Tätigkeit
eines FA für Allgemeinmedizin in der hausärztlichen
Versorgung in 1998
|
|
124.848 DM |
= Sollumsatz eines psychotherapeutisch tätigen
Vertragsarztes bzw. -Psychotherapeuten in 2000
|
|
154.269 DM |
|
Gegenüberstehender Soll-Leistungsbedarf 36
Std./Woche x 43 AW x 1450 Punkte
|
|
2.244.600 Punkte |
| Resultierender Punktwert |
|
6,87 Pfennige |
Das wegweisende BSG-Urteil vom 25.08.1999 zu den
Psychotherapie-Honoraren wird hier nicht nur völlig ignoriert,
sondern auf abenteuerliche Weise werden die Betriebskosten der
Psychotherapeuten heruntermanipuliert und der Punktwert
(einheitlich und bundesweit 6,87 Pfennige) nach der Art eines
Zahlenjongleurs mit der theoretisch maximal erreichbaren
Stundenzahl (1.548) bzw. der maximalen Jahrespunktmenge
(2.244.600) verknüpft.
Der heftige Widerstand von Seiten der Psychotherapeuten und ihrer
Verbände wird zeigen, ob der neue Vorstand der KÄBV klug beraten
ist, weiter nach dem Sankt-Florians-Prinzip zu wirtschaften. Die
Arbeitsgemeinschaft der Richtlinienpsychotherapeuten (AGR)
vereinbarte bereits ein gemeinsames Vorgehen gegen die
Honorarmisere. Auf der Sitzung der AGR-Verbände vom 22.01.2000
beschlossen die beteiligten Verbände, in der Honorarfrage
zusammenzuarbeiten. "Angesichts der dramatischen Entwicklung
bei den Psychotherapiehonoraren und der erkennbaren Tendenz der
Kassenärztliche Vereinigungen, das BSG-Urteil zu Lasten der
Psychotherapeuten auszulegen", seien Prozesse in allen 23 KÄV-Bezirken
zu erwarten, heißt es in einer Erklärung. Um die Kräfte zu bündeln
und das Vorgehen zu koordinieren wurde umgehend eine Arbeitsgruppe
gebildet, die ein geeignetes Konzept entwickeln wird. Aus der
Sicht der AGR müssen die KÄVen das notwendige Geld von den
Krankenkassen einfordern. Gleichzeitig soll der Druck auf die
politischen Instanzen erhöht werden. Die AGR bezeichnet die
Sicherstellung der Versorgung inzwischen als ernsthaft gefährdet.
Rechtliche Schritte seien die einzig verbleibende Maßnahme um das
fortgesetzte Hin- und Herschieben der Verantwortung zu beenden.
Ob diese Art des Umganges innerhalb der Gemeinschaft der
Vertragsbehandler zur Geschlossenheit gegenüber der Politik beiträgt,
darf bezweifelt werden. "Den Häuptlingen werden die Indianer
weglaufen", zitiert die Ärzte-Zeitung in ihrer heutigen
Ausgabe den Vorsitzenden des IKK-Bundesverbandes, Rolf Stuppardt.
"Frisch auf zum fröhlichen Jagen", mögen die
Krankenkassen da möglicherweise sagen - und sich entspannt zurücklehnen.
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