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Verwaltungsgerichtshof
bestätigt Schutz vor unqualifizierter Psychotherapie:
Heilpraktiker darf sich nicht Psychotherapeut nennen
Mannheim
(24.03.2000) - Das am 01.01.1999 in Kraft getretene
Psychotherapeuten-Gesetz (PsychThG) beendete den teilweise haarsträubenden
Psycho-Wildwuchs, der Hilfesuchenden ungestraft als Therapie
angedient werden konnte.
"Psychotherapeut" dürfen sich seither nur staatlich
approbierte Psychologische Psychotherapeuten, Kinder-,
Jugendpsychotherapeuten und Ärzte nennen. Auch die Führung der
vom Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP)
vergebenen Bezeichnung "Psychotherapeut BDP" u.ä. sind
ohne Approbation nicht mehr zulässig. Der Gesetzgeber hat die
unzulässige Führung der Berufsbezeichnung
"Psychotherapeut" bzw. "Psychotherapeutin"
damit unter Strafe gestellt und im Strafgesetzbuch (StGB)
verankert.
Entsprechend dürfen Heilpraktiker ohne abgeschlossenes
Psychologiestudium sich nicht mehr "Psychologischer
Psychotherapeut" nennen, auch wenn sie bereits jahrelang
entsprechend tätig waren. Zudem haben sie keinen Anspruch auf
Kostenerstattung, wenn sie einen Patienten psychotherapeutisch
behandeln. Dies geht aus einem am Donnerstag veröffentlichten
Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) in
Mannheim hervor (Az: 9 S 2492/99).
Die Richter wiesen darauf hin, dass seit Erlass eines
entsprechenden Gesetzes im Januar 1999 ein abgeschlossenes
Psychologiestudium Voraussetzung für die Ausbildung zum
psychologischen Psychotherapeuten sei. Der VGH wies damit die
Beschwerde eines Heilpraktikers ohne Psychologiestudium zurück,
der jahrelang als Psychotherapeut gearbeitet hatte und sich von
dem Gesetz benachteiligt sah. Der VGH bestätigte einen Beschluss
des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom August 1999.
Das Gesetz vom Januar 1999 diene dem Schutz der Patienten und schränke
deshalb in "verhältnismäßiger" Weise das Grundrecht
der Berufsfreiheit ein, betonten die Richter. Es sei bereits seit
Ende 1993 bekannt gewesen, dass die Hürden für die Zulassung
angehoben werden sollten. Nach Meinung des Gerichts hätte sich
der Heilpraktiker daher bereits frühzeitig umorientieren können.
Vom Gesetzgeber nicht geschützt und weiterhin von Scharlatanen
verwendbar ist die Bezeichnung Psychotherapie. Wer nach
qualifizierten Psychotherapeuten sucht, sollte deshalb in Adress-
und Praxisverzeichnissen sehr genau auf die großen Unterschiede
zwischen den Bezeichnungen "Psychotherapeut(in)" und
"Psychotherapie" achten. Psychotherapie kann sich jeder
auf seine Visitenkarte schreiben. Aber nur approbierte
Psychotherapeuten haben nach einem mehrjährigen Studium mit
anschließender psychotherapeutischer Ausbildung in einem
staatlichen Zulassungsverfahren ihre Qualifikation für die
Psychotherapie nachgewiesen.
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