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Karlsruhe
prüft Pflegeversicherung - Junge subventionieren Alte
Karlsruhe
(04.07.2000) - 20 Jahre war über die Pflegeversicherung in
mitunter scharfem Tonfall diskutiert worden, und zuletzt musste
gar der Buß- und Bettag geopfert werden, um einen Kompromiss zu
Stande zu bekommen. Nun, fünf Jahre nach ihrer Einführung, hat
der Streit ein juristisches Nachspiel: Am Dienstag befasst sich
das Bundesverfassungsgericht in einer Anhörung mit den
komplizierten Einzelheiten des Regelwerks. Ein Urteil wird bis
Ende des Jahres erwartet.
Der Erste Senat - als Berichterstatter zuständig ist Udo Steiner
- hat sich für die Verhandlung sechs Verfassungsbeschwerden
herausgesucht, weitere 70 Verfahren sind anhängig. Dabei geht es
nicht etwa um die Leistungen für die Pflegebedürftigen, deren
Zahl auf 1,65 bis 2,1 Millionen geschätzt wird, sondern um das
schwer durchschaubare Dickicht der Beitragsgestaltung - und
letztlich um die Frage, ob der Bund nach den Kompetenzvorschriften
im Grundgesetz für so ein Gesetzeswerk überhaupt zuständig war.
Neben der Frage, ob kinderreiche Familien bei der
Beitragsgestaltung entlastet werden müssen, dürfte im
Mittelpunkt des richterlichen Interesses die private
Pflegeversicherung stehen. Denn angelehnt an das Doppelsystem von
gesetzlicher und privater Krankenversicherung, ist auch die
Pflegeversicherung zweigeteilt: soziale Pflegeversicherung für
die Angehörigen der gesetzlichen Kassen, private
Pflegeversicherung für die freiwillig privat Krankenversicherten
sowie für Beamte.
Dass der Bund für die private Pflegeversicherung zuständig ist,
folgt zumindest auf den ersten Blick aus dem Grundgesetz, wo eine
Bundeskompetenz für das "privatrechtliche
Versicherungswesen" vorgesehen ist. Ob es sich bei der fast
ausnahmslos verpflichtenden "Volksversicherung" - der
rund 98 Prozent der Bundesbürger angehören - jedoch tatsächlich
um eine authentische Privatversicherung handelt, wird bezweifelt.
Denn die private Pflegeversicherung ist eine Mischform aus
privater Risikovorsorge und dem - eigentlich zur gesetzlichen
Sozialversicherung gehörenden - solidarischen Umlageprinzip. Die
jüngeren Beitragszahler bilden mit ihren Prämienzahlungen nicht
nur Rückstellungen für den Fall ihrer eigenen Pflegebedürftigkeit,
was dem Prinzip einer kapitalgedeckten Versicherung entspräche.
Sie subventionieren zugleich die Älteren. Deren Beiträge werden
dadurch künstlich auf niedrigem Niveau gehalten: Sie dürfen den
Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung - derzeit rund 109
Mark im Monat, 1,7 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze - nicht übersteigen.
Christoph Uleer, Geschäftsführer des Verbands der privaten
Krankenversicherung, macht dies an einem Zahlenbeispiel deutlich.
Wer mit 30 Jahren in die private Pflegeversicherung eintritt,
zahlt 52 Mark im Monat, wovon 22 Mark als Subventionierung zu
Gunsten der Älteren anzusehen sind. Bei einem 40-jährigen ist
das Verhältnis 66 zu 22 Mark. Wo das Geld hinfließt, zeigt die
Gegenrechnung: Versicherungsmathematisch würde die Prämie beim
Eintritt eines 80-jährigen auf 540 Mark und bei einem 90-jährigen
auf 1.450 Mark hoch schnellen. Beide zahlen indes nur den Höchstsatz
von 109 Mark.
Auch bei weiteren Details des Regelwerks stellt sich die Frage,
inwieweit eine "private" Pflichtversicherung vom Prinzip
"Jeder versichert sein individuelles Risiko" abweichen
darf. Ein Abschied vom Solidarprinzip würde freilich bedeuten,
dass noch nicht versicherte Pflegebedürftige wie auch
"pflegenahe" Jahrgänge (ab 60 Jahre) praktisch nicht
mehr privat versicherbar wären. Sie würden im Extremfall dem
Sozialamt zur Last fallen.
Mehr Kinder oder mehr Ausländer könnten das Pflegerisiko
absichern
Die gute Nachricht lautet: Die Lebenserwartung steigt, im Jahr
2050 rechnet man mit drei Mal so viel 80-jährigen wie heute. Die
schlechte Nachricht ist: Die Verschiebung des Altersgefüges
droht, die Pflegeversicherung aus den Angeln zu heben. Das
jedenfalls ist der Schluss, der sich nach den Ausführungen des
Bielefelder Bevölkerungswissenschaftlers Herwig Birg am Dienstag
vor dem Bundesverfassungsgericht aufdrängt.
Die Trennlinie, die zwischen der älteren und der jüngeren Hälfte
der Deutschen derzeit bei 38 Jahren verlaufe, werde sich bis zur
Jahrhundertmitte auf 54 Jahre verschieben, prognostizierte er bei
einer Anhörung in Karlsruhe. Um dies auszugleichen, müsste jede
Frau statistisch 3,8 Kinder gebären - statt derzeit 1,4.
Birgs Alternative zur höheren Geburtenrate dürfte selbst Anhänger
der Green oder der Blue Card verschrecken: 188 Millionen junge
Ausländer müssten bis 2050 einwandern, um das Verhältnis
zwischen Alt und Jung zu stabilisieren. Wenn nicht, dann steige
der Pflegeversicherungsbeitrag von derzeit 1,7 auf fünf,
vielleicht zehn Prozent.
Dass Birgs Szenario möglicherweise ein wenig zu dramatisch ist,
zeigen die Ausführungen seines zurückhaltenderen Kollegen
Winfried Schmähl. Er sieht den Beitragssatz zur
Pflegeversicherung im Jahr 2030 bei drei bis vier Prozent. Doch
die Tendenz ist die Gleiche: Immer mehr Menschen erreichen ein
Alter, in dem das Pflegerisiko steigt, und immer weniger Pflegebedürftige
werden Kosten sparend von ihren Kindern versorgt - weil die Kinder
ausbleiben. Birgs These dazu klingt fast zynisch: "Weil unser
Sozialversicherungssystem so gut ist, sind die Kinder nach und
nach überflüssig geworden."
Nun gilt für Statistiker und Mathematiker, dass ihre Berechnungen
nur zuverlässig sein können, wenn die Ausgangsdaten stimmen. Und
die sind durchaus umstritten, wie Birg und Schmähl selbst einräumen.
Denn dass mit dem Lebensalter auch das Pflegerisiko steigt, gilt
unter Wissenschaftlern keineswegs als unausweichlich. Angesichts
der Entwicklungen, die etwa aus der Entschlüsselung des
menschlichen Erbguts folgen, lässt sich kaum vorhersagen,
inwieweit der medizinische Fortschritt die Gesundheit auch im
hohen Alter erhalten kann. Birg berichtete etwa von der - freilich
äußerst unsicheren - Kompressionsthese: Die Menschen leben länger,
aber die Pflegezeit bis zum Tod verkürzt sich.
Für die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die bis zum
Jahresende erwartet wird, spielt all dies nur mittelbar eine
Rolle. Die Richter des Ersten Senats müssen sich zunächst mit
spröden verfassungsrechtlichen Fragen auseinander setzen, zum
Beispiel mit der Gesetzgebungszuständigkeit. Zwar hält das
Grundgesetz eine Bundeskompetenz für das "privatrechtliche
Versicherungswesen" bereit. Davon wäre auf den ersten Blick
die - angelehnt an das Krankenversicherungssystem - in soziale und
private Vorsorge zweigeteilte Pflegeversicherung erfasst.
Ob es sich beim privatrechtlichen Teil der rund 98 Prozent der Bevölkerung
umfassenden Pflegeversicherung jedoch tatsächlich um eine
authentische Privatversicherung handelt, wird jedoch von den sechs
Beschwerdeführern bezweifelt. Denn die private Pflegeversicherung
enthält nicht nur Elemente der eigenen Risikovorsorge, sondern
auch des solidarischen Umlageprinzips, das eigentlich zur
gesetzlichen Sozialversicherung gehört. Mehr als die Hälfte des
Beitrags der 30- bis 40-jährigen fließt den älteren Jahrgängen
zu. Wenn die Prognosen der Statistiker zutreffen, dann dürfte
dieser Subventionsanteil in den nächsten Jahrzehnten noch
zunehmen.
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