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PSYCHOTHERAPIE (ISSN 1616-3753). Zeitschrift für Moderne Psychotherapie und Gesundheit. Herausgeber: Dietmar G. Luchmann (Dipl.-Psychologe, Psychotherapeut)

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Grundsatzurteil gegen "Abzocke" bei Privatpatienten: Kliniken müssen Zuschläge für Einzelzimmer senken

Karlsruhe (04.08.2000) - Im Gesundheitswesen herrscht immer mehr der rauhe Wind einer brutalen Mehrklassengesellschaft. Ärzte, Psychotherapeuten und Krankenhäuser, die an der Versorgung von Kassenpatienten teilnehmen, erbringen ihre Leistungen teilweise nicht mehr kostendeckend. So wird vielerorts versucht, die defizitäre Kassenbehandlung mit den Einnahmen aus der Privatbehandlung zu kompensieren.

Den bekannten Vorteilen, als Privatpatient einen Termin rascher zu erhalten oder besser behandelt zu werden, stehen auch Gefahren gegenüber, die weniger bekannt sind. Privatpatienten werden gern "ausgequetscht". Für zehn Minuten ärztlicher Konsultation eine Rechnung über 400,00 Mark zu erhalten ist gewiss nicht die Regel, aber durchaus auch keine Ausnahme. Während Kassenpatienten, für die die Krankenhäuser gleichbleibende Fallpauschalen erhalten, immer kürzere Verweilzeiten haben, werden Privatversicherte mit Ein- oder Zweibettzimmer im Krankenhaus häufig "gezogen", um an den überteuerten Zimmern und der privat liquidierten Einzelleistung zu verdienen.

Zumindest der "Abzocke" durch überteuerte Einzel- und Zweibettzimmer haben Richter nun einen Riegel vorgeschoben. Krankenhäuser dürfen künftig nicht mehr so drastische Zuschläge für Ein- und Zweibettzimmer kassieren wie bisher. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Freitag in einem Grundsatzurteil entschieden. Wegen eines mangelnden Preis-Leistungs-Verhältnisses hatte der Verband der privaten Krankenversicherung geklagt. Insgesamt haben nach dessen Angaben rund elf Millionen Versicherte Anspruch auf Ein- und Zweibettzimmer als Wahlleistung.

In dem Karlsruher Urteil heißt es, die den Versicherungen in Rechnung gestellten Preise dürften nicht in einem Missverhältnis zum Wert der Leistung stehen. Damit dürfen die Zuschläge in Extremfällen nur noch einen Bruchteil ihrer jetzigen Höhe betragen.

Im Ausgangsfall überstiegen die Zuschläge in sechs vom Landkreis Hannover betriebenen Krankenhäusern den vorgeschriebenen Mindestpreis bei Einbettzimmern um mehr als das Dreifache und bei Zweibettzimmern um mehr als das Fünffache. Nach dem Urteil dürfen die Zuschläge - falls die Zimmer keinen besonderen Komfort aufweisen - höchstens 80 Prozent (Einbett) und 30 Prozent (Zweibett) des Basispflegesatzes von 135 Mark betragen. In den Hannoverschen Krankenhäusern müssten damit die Zuschläge von 270 auf rund 110 Mark sowie von 175 auf etwas mehr als 40 Mark gesenkt oder eine besondere Ausstattung nachgewiesen werden. Dies hat das Landgericht Hannover, dessen anders lautendes Urteil vom März 1999 aufgehoben wurde, nun in einem neuen Verfahren zu prüfen.

Der klagende Verband begrüßte die Entscheidung. "Mit diesem Urteil wird die Preistreiberei einzelner Krankenhäuser unterbunden", heißt es in einer Mitteilung. "Dies ist zugleich ein wichtiger Schritt im Interesse des Verbraucher- und Patientenschutzes." Andererseits werde auch in Zukunft sichergestellt sein, dass für ein gutes Komfortangebot ein angemessener Preis erzielt werden könne.

Der III. BGH-Zivilsenat unter Vorsitz von Eberhard Rinne machte deutlich, dass weder die Zimmerpreise in Luxushotels noch die von vergleichbaren Krankenhäusern verlangten Entgelte als Vergleichsmaßstab herangezogen werden könnten. Letztere seien vermutlich insgesamt auf einem zu hohen Niveau.

Ausgangspunkt für die Prüfung, ob die Preise angemessen seien, sei vielmehr die Bundespflegesatzverordnung. Darin sei - um Kostendeckung zu erreichen - als Mindestzuschlag für ein Einbettzimmer 65 Prozent und bei Zweibettzimmern 25 Prozent des Basispflegesatzes festgeschrieben. Davon dürften die Krankenhäuser zwar nicht unerheblich abweichen. Wenn allerdings die "regelmäßige untere Angemessenheitsgrenze" von 80 und 30 Prozent überschritten werden solle, dann müsse das Krankenhaus ein "höheres Unterkunftsniveau" darlegen.

Wenn ein Zimmer etwa mit eigener Dusche und WC ausgestattet sei, dann dürfe die Grenze "maßvoll" überschritten werden. Je höher allerdings der Preis steige, desto schärfer seien die Anforderungen für das Krankenhaus, zusätzliche Komfortleistungen nachzuweisen.

Die Unterbringung in Ein- und Zweibettzimmern kann mit der Krankenversicherung als "Wahlleistung" gesondert vereinbart werden und wird getrennt abgerechnet. Die normale stationäre Behandlung im Krankenhaus wird über den Basispflegesatz für Unterkunft und Verpflegung sowie über den Abteilungspflegesatz für Pflege und ärztliche Versorgung abgedeckt. Nach Einschätzung von Christian Weber, Sprecher des Verbandes der privaten Krankenversicherung, finanzieren viele Krankenhäuser mit überhöhten Zuschlägen andere Leistungen. Das Aktenzeichen dieses BGH-Urteils vom 04.08.2000 lautet III ZR 158/99.

[Zitierweise dieses Beitrags: PSYCHOTHERAPIE, Bd. 1 (2000), Report: 04. August 2000]

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